Startseite

Allgemeine Einkaufsbedingungen

                                                    § 1 Geltungsbereich

1.)    Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkaufsverträge und Bestellungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten, welche Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

2.)    Wenn abweichende Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt wurden, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Hierbei wird keine Rücksicht darauf genommen, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. (§§433 , 651 BGB)

Die allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers/Lieferanten werden nicht anerkannt.

3.)    Diese AEB gelten, ohne dass wir in jedem Einzelfall darauf hinweisen müssen.

 

                                     § 2  Angebot und Vertragsabschluss

1.)    Rechtsverbindlich sind für uns nur Bestellungen und Vereinbarungen, die schriftlich oder fernschriftlich aufgegeben wurden. Auf offensichtliche Irrtümer hat uns der Verkäufer, zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung, hinzuweisen.

Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.)    Der Auftrag ist, so wie wir ihn erteilt haben, mit einer Frist von 7 Tagen anzunehmen.

 

                                              § 3 Lieferzeit und Lieferung

1.)    Die von uns vorgegebene Lieferzeit ist verbindlich. Wenn keine Lieferzeit in der Bestellung angegeben ist oder vorab vereinbart wurde, beträgt diese 2 Wochen ab Vertragsabschluss.

2.)    Der Verkäufer /Lieferant ist verpflichtet uns umgehend schriftlich über das Nichteinhalten der angegebenen Lieferzeit zu informieren.

3.)    Der Verkäufer /Lieferant kommt in Verzug, wenn er innerhalb der vereinbarten Lieferzeit seine Leistung nicht erbringt. Somit bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die in Abs. 4 erwähnten Regelungen bleiben unberührt.

4.)    Ist der Verkäufer/Lieferant in Verzug, können wir – neben weitgehenden gesetzlichen Ansprüchen- pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer/Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

          § 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Verkäufer/Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer/Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. (z.B. Beschränkung auf Vorrat)
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Niestetal zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nichterfüllung. (Bringschuld)
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizulegen:
  4. Datum (Ausstellung & Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer & Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum & Nummer)
  5. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns auf schriftliches Verlangen eine entsprechende Versandanzeige mit gleichem Inhalt zuzusenden.
  6. Die Gefahr durch zufälligen Untergang und/oder Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. 
  7. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  8. Bei Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer/Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitgehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

                                   § 5 Preise & Zahlungsbedingungen

1.)    Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2.)     Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.)    Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

4.)    Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.)      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

6.)    Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

                                  § 6 Eigentumsvorbehalt & Geheimhaltung

1.)    Alle zur Ausführung des Auftrags dem Lieferer überlassenen Modelle, Muster, Zeichnungen und Normblätter bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung der Anfrage oder Bestellung ohne Aufforderung in einwandfreiem Zustand zurückzusenden oder nach vorheriger schriftlicher Absprache zu vernichten.

2.)    Alle Modelle, Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten und dienen ausschließlich der Erfüllung des Auftrages. Alle Modelle, Muster und Zeichnungen dürfen vom Lieferanten nicht vervielfacht werden. Er versichert weiterhin, dass er diese Unterlagen ausschließlich zur Bearbeitung der Bestellung durch uns nutzt und nicht in weiteren Projekten verwendet. Der Lieferant trifft alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Er verpflichtet sich, mindestens das gleiche Maß an Sorgfalt für die Geheimhaltung der übermittelten Informationen anzuwenden, wie er es auch für die Geheimhaltung eigener vertraulicher Informationen tut. Mitarbeiter und Angestellte sind während und über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages vertraglich verpflichtet sind, gesondert zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, Dritten geheimhaltungsbedürftige Informationen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher, vorheriger Zustimmung von uns zugänglich zu machen.

 

                § 7  Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle & Mängelhaftung

1.)     Der Lieferant muss, zur Sicherung der Qualität seiner Produkte, ein Qualitätsmanagement unterhalten und entsprechend zertifiziert sein. Es werden nur Teile ausgeliefert, die zuvor durch das vorgenannte Qualitätssicherungssystem gelaufen, geprüft und deren Abmessungen, Qualität und Güte entsprechend unseren Vorgaben festgestellt worden sind. Alle Prüfungsunterlagen werden vom Lieferanten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt.

2.)    Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Lieferung, Einhaltung von Haltbarkeits- und Beschaffungsgarantien sowie dafür, dass die Lieferung dem Verwendungszweck, dem neusten Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen der Behörden und Fachverbände entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

3.)    Schrauben, Muttern, Gewinde – und Formteile sowie sonstige Verbindungselemente sind nach den technischen Lieferbedingungen der EN/DIN/ISO-Normen zu liefern, es sei denn es wurden Sondervereinbarungen getroffen.

4.)    Bei nicht einwandfreier Ware können wir nach unserer Wahl nach den gesetzlichen Bestimmungen Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Läuft eine gesetzte, angemessene Frist fruchtlos ab, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise entbehrlich. Unser Recht, daneben wegen Nichteinhaltung von Garantien oder bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. In dringenden Fällen können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung und vorheriger Unterrichtung des Lieferanten die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungspflicht des Lieferanten selbst treffen. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

5.)    Alle mit der Erfüllung der Mängelhaftungsverpflichtung anfallenden Kosten (z.B. für Demontage, Montage, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten und technische Abnahmen) sind vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt auch, wenn zusätzliche Kosten dadurch entstehen, dass sich die Sache nicht mehr am ursprünglichen Erfüllungsort befindet.

6.)    Ort der Ablieferung und Untersuchung im Sinne der § 377 HGB ist der von uns angegebene Bestimmungsplatz. Eine innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ankunft am Bestimmungsplatz beim Lieferanten eingehende Mängelrüge ist rechtzeitig. Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist zwei Wochen ab Entdeckung.

7.)    Auf Grund der Qualitätssicherung & - Kontrolle des Lieferanten beschränkt sich unsere Untersuchungspflicht gem. §§ 377 HGB auf die Prüfung, ob die gelieferten Produkte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerliche Fehler vorliegen.

8.)    Stellt der Lieferant nach Auslieferung der Ware Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest, wird er uns hierüber und über geplante Abstellmaßnahmen unverzüglich benachrichtigen.

9.)    Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, falls aus dem Gesetz eine längere Frist folgt.

10.)           Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

11.)           Der Lieferant ist verpflichtet, bei aufgetretenen Schäden, bei denen die Möglichkeit besteht, dass diese auf die gelieferten Waren zurückzuführen sind, uns oder unseren Mitarbeitern, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten und/oder Behörden Einsicht in alle Produkt- und prozessrelevanten Unterlagen zu gewähren, soweit diese Einsichtnahme geeignet ist, Feststellungen zur Schadensursächlichkeit und zu weiteren, von den Waren ausgehenden Gefahren zu treffen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant in solchen Fällen, dem vorgenannten Personenkreis den uneingeschränkten Zutritt zur Produktionsstätte zu den üblichen Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung zu gewähren.

 

                              § 8 Allgemeine Haftung & Produkthaftung

  1. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ergänzend gilt: Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produkts in Anspruch genommen, für die die Lieferung des Lieferanten ursächlich ist, ist uns der Lieferant zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
  2. Unsere Lieferanten sind auch uns gegenüber verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes einzuhalten, soweit dieses anwendbar ist. Im Fall von Verstößen haften uns unsere Lieferanten für etwaige Nachteile.
  3. Soweit Produktfehler auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Lieferanten zurückzuführen sind, gelten diese als Fehler des Produkts der Lieferanten.
  4. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien. Er haftet für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
  5. Etwa weitergehende oder daneben stehende Ansprüche werden durch die Regelungen dieser Vertragsziffer nicht berührt.
  6. Auf unser Verlangen wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

 

                                            § 9 Bearbeitungspauschalen

Bei Lieferung von Fehlmengen, Falschlieferungen, mangelhafter oder beschädigter Waren, bei Abrechnungsfehlern u.ä. Fehlleistungen bei der Lieferung fallen Bearbeitungskosten an. Je nach Aufwand werden diese Kosten dem Lieferanten nach unserem billigen Ermessen mit 30 Euro bis 130 Euro in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Aufwandes oder Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt es überlassen, einen niedrigeren Aufwand oder Schaden nachzuweisen.

 

                                   § 10 Rechtswahl & Gerichtsstand

Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Niestetal. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Veröffentlicht: 11.01.2026

© Brenzel Befestigungstechnik
Datum des Ausdrucks: 15.01.2026